Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/10/0061
Entscheidungsdatum
04.11.2002
Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs4 Z5;
VwRallg;
Rechtssatz
Als "kleinere" Uferverkleidung im Sinn von § 24 Abs 4 Z 5 Slbg NatSchG 1999 ist eine solche mit geringen und daher mit - in Ansehung einer dadurch möglichen Beeinträchtigung der naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter - nicht ins Gewicht fallenden Ausmaßen anzusehen; ob sie mit geringfügigem Zeit-, Arbeits- oder Finanzaufwand errichtet wurde, ist hingegen nicht entscheidend. (hier: Uferverbauungen von 60 m und 57 m Länge sind keine "kleineren" Verkleidungen des Ufers im Sinn des § 24 Abs 4 Z 5 Slbg NatSchG 1999).Als "kleinere" Uferverkleidung im Sinn von Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 5, Slbg NatSchG 1999 ist eine solche mit geringen und daher mit - in Ansehung einer dadurch möglichen Beeinträchtigung der naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter - nicht ins Gewicht fallenden Ausmaßen anzusehen; ob sie mit geringfügigem Zeit-, Arbeits- oder Finanzaufwand errichtet wurde, ist hingegen nicht entscheidend. (hier: Uferverbauungen von 60 m und 57 m Länge sind keine "kleineren" Verkleidungen des Ufers im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 5, Slbg NatSchG 1999).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100061.X02
Im RIS seit
05.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2001100061_20021104X02