Verwaltungsgerichtshof
04.11.2002
2001/10/0061
Als "kleinere" Uferverkleidung im Sinn von Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 5, Slbg NatSchG 1999 ist eine solche mit geringen und daher mit - in Ansehung einer dadurch möglichen Beeinträchtigung der naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter - nicht ins Gewicht fallenden Ausmaßen anzusehen; ob sie mit geringfügigem Zeit-, Arbeits- oder Finanzaufwand errichtet wurde, ist hingegen nicht entscheidend. (hier: Uferverbauungen von 60 m und 57 m Länge sind keine "kleineren" Verkleidungen des Ufers im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 5, Slbg NatSchG 1999).