Die erbrachten Arbeitsleistungen des betriebsentsandten Ausländers sind nicht als kurzfristig im Sinne des § 18 Abs. 2 AuslBG anzusehen, hat dieser doch im Zeitraum Mitte Juli 1998 bis 6. November 1998 (regelmäßig) Fahrten durchgeführt. Demnach wurde die Dauer von kurzfristigen Arbeitsleistungen im Sinne des § 18 Abs. 2 AuslBG, die in der Regel deutlich unter einer Woche liegen, vorliegend überschritten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0215, und vom 5. November 1999, Zl. 98/19/0315).Die erbrachten Arbeitsleistungen des betriebsentsandten Ausländers sind nicht als kurzfristig im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG anzusehen, hat dieser doch im Zeitraum Mitte Juli 1998 bis 6. November 1998 (regelmäßig) Fahrten durchgeführt. Demnach wurde die Dauer von kurzfristigen Arbeitsleistungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG, die in der Regel deutlich unter einer Woche liegen, vorliegend überschritten vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0215, und vom 5. November 1999, Zl. 98/19/0315).