Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/09/0204
Entscheidungsdatum
23.05.2002
Index
77 Kunst Kultur
93 Eisenbahn
Norm
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
EisenbahnG 1957 §18 Abs1;
Rechtssatz
Dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (hier: der Betrieb und die Erhaltung einer Brücke unter dem Gesichtspunkt des Eisenbahnwesens einerseits und des Denkmalschutzes andererseits), ist nichts Ungewöhnliches. Die Berechtigung des Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, besteht im Übrigen gemäß § 18 Abs. 1 EisenbahnG 1957 nur "nach Maßgabe der Rechtsvorschriften".Dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (hier: der Betrieb und die Erhaltung einer Brücke unter dem Gesichtspunkt des Eisenbahnwesens einerseits und des Denkmalschutzes andererseits), ist nichts Ungewöhnliches. Die Berechtigung des Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, besteht im Übrigen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nur "nach Maßgabe der Rechtsvorschriften".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X04
Im RIS seit
14.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010
Dokumentnummer
JWR_2001090204_20020523X04