Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/09/0204

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

77 Kunst Kultur
93 Eisenbahn

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
EisenbahnG 1957 §18 Abs1;

Rechtssatz

Dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (hier: der Betrieb und die Erhaltung einer Brücke unter dem Gesichtspunkt des Eisenbahnwesens einerseits und des Denkmalschutzes andererseits), ist nichts Ungewöhnliches. Die Berechtigung des Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, besteht im Übrigen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nur "nach Maßgabe der Rechtsvorschriften".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X04

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090204_20020523X04