Wurde die Verletzung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 nicht dadurch begangen, dass der beschuldigte Landeslehrer Zeichnungen zu einem bestehenden gebilligten Text anfertigte, sondern dadurch, dass dieser Text samt den dazu angefertigten Zeichnungen über die Personen der Textverfasserin und des beschuldigten Zeichners hinaus von diesen bekanntgemacht wurden, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinarbehörde den Beschuldigten für den gesamten als Einheit zu wertenden von ihm gebilligten Broschüreninhalt und dessen Verbreitung im Zusammenwirken mit der Textverfasserin verantwortlich macht.Wurde die Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 nicht dadurch begangen, dass der beschuldigte Landeslehrer Zeichnungen zu einem bestehenden gebilligten Text anfertigte, sondern dadurch, dass dieser Text samt den dazu angefertigten Zeichnungen über die Personen der Textverfasserin und des beschuldigten Zeichners hinaus von diesen bekanntgemacht wurden, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinarbehörde den Beschuldigten für den gesamten als Einheit zu wertenden von ihm gebilligten Broschüreninhalt und dessen Verbreitung im Zusammenwirken mit der Textverfasserin verantwortlich macht.