Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2001/09/0072
Entscheidungsdatum
20.11.2001
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
Rechtssatz
Es stellt keineswegs eine Minderung des denkmalschützerischen Wertes dar, wenn ein bedeutender Architekt ansonsten andere Gestaltungen wählte als am verfahrensgegenständlichen Objekt, weil gerade der Umstand, dass ein bedeutender Architekt bei einem Entwurf von seiner sonstigen gestalterischen Linie abweicht, als außergewöhnliches, seltenes Beispiel des Schaffenswerkes dieses Architekten dienen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X10
Im RIS seit
12.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2001090072_20011120X10