Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Geschäftszahl

2001/09/0072

Rechtssatz

Es stellt keineswegs eine Minderung des denkmalschützerischen Wertes dar, wenn ein bedeutender Architekt ansonsten andere Gestaltungen wählte als am verfahrensgegenständlichen Objekt, weil gerade der Umstand, dass ein bedeutender Architekt bei einem Entwurf von seiner sonstigen gestalterischen Linie abweicht, als außergewöhnliches, seltenes Beispiel des Schaffenswerkes dieses Architekten dienen kann.