Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2001/09/0072

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Durch die Einschaltung des zweiten Satzes des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978, wird deutlich, dass auch ein Objekt, dem für sich allein keine ausreichende Bedeutung zukommt, aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, also als Teil eines Ensembles, eine für die Denkmaleigenschaft ausreichende Bedeutung erlangen kann. Dies führt dazu, dass auch ein Gebäude von weniger eminentem künstlerischen oder kulturellen Wert durch seine Lage als Ergänzung einer größeren Einheit und (nur) in diesem Zusammenhang von gehobener Bedeutung sein kann (Hinweis E 18. 11. 1998, 96/09/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X09

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2001090072_20011120X09