Verwaltungsgerichtshof
20.11.2001
2001/09/0072
Durch die Einschaltung des zweiten Satzes des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978, wird deutlich, dass auch ein Objekt, dem für sich allein keine ausreichende Bedeutung zukommt, aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, also als Teil eines Ensembles, eine für die Denkmaleigenschaft ausreichende Bedeutung erlangen kann. Dies führt dazu, dass auch ein Gebäude von weniger eminentem künstlerischen oder kulturellen Wert durch seine Lage als Ergänzung einer größeren Einheit und (nur) in diesem Zusammenhang von gehobener Bedeutung sein kann (Hinweis E 18. 11. 1998, 96/09/0244).