Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0320

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSchG ergibt sich iZm Paragraph 3, DSchG, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach Paragraph 5, DSchG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X01

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1994090320_19970213X01

Rechtssatz für 2001/09/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/09/0072

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0320 E 13. Februar 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSchG ergibt sich iZm Paragraph 3, DSchG, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach Paragraph 5, DSchG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2001090072_20011120X04