Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Geschäftszahl

94/09/0320

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSchG ergibt sich iZm Paragraph 3, DSchG, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach Paragraph 5, DSchG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0228).