Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse. Die Erlassung eines Bescheides (hier über Verlangen des Dienstgebers gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) wirkt nicht konstitutiv. Bei Feststellung der Pflichtversicherung kommt der Gebietskrankenkasse zufolge ihrer Bindung an das Gesetz (Art. 18 Abs. 1 B-VG) kein Vollzugsspielraum zu.Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse. Die Erlassung eines Bescheides (hier über Verlangen des Dienstgebers gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) wirkt nicht konstitutiv. Bei Feststellung der Pflichtversicherung kommt der Gebietskrankenkasse zufolge ihrer Bindung an das Gesetz (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) kein Vollzugsspielraum zu.