Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15751 A/2002

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2001/07/0139

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Beh und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Beh handeln. Auf welche Weise die Beh dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X11

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2001070139_20020123X11