Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Beh und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Beh handeln. Auf welche Weise die Beh dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142