Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15751 A/2002

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/07/0139

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs11;
UmweltkontrollG 1998 §11 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 4, UmweltkontrollG 1998 bringt lediglich zum Ausdruck, dass Aufwendungen, die nicht durch sonstige Mittel bedeckt sind, abzugelten sind; es soll eine Finanzierungslücke, die sich aus den für das durchzuführende Arbeitsprogramm erforderlichen Mitteln und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln geschlossen werden. Ein wirtschaftliches Interesse des Umweltbundesamtes an möglichst großen Verdachtsflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989 kann daraus nicht konstruiert werden, erhöht doch ein größeres Arbeitsprogramm auch die dafür erforderlichen Aufwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X06

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2001070139_20020123X06