Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15751 A/2002
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2001/07/0139
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §2 Abs11;
UmweltkontrollG 1998 §11 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/07/0140
2001/07/0141
2001/07/0145
2001/07/0143
2001/07/0144
2001/07/0142
Rechtssatz
§ 11 Abs. 4 UmweltkontrollG 1998 bringt lediglich zum Ausdruck, dass Aufwendungen, die nicht durch sonstige Mittel bedeckt sind, abzugelten sind; es soll eine Finanzierungslücke, die sich aus den für das durchzuführende Arbeitsprogramm erforderlichen Mitteln und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln geschlossen werden. Ein wirtschaftliches Interesse des Umweltbundesamtes an möglichst großen Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Abs. 11 ALSAG 1989 kann daraus nicht konstruiert werden, erhöht doch ein größeres Arbeitsprogramm auch die dafür erforderlichen Aufwendungen.Paragraph 11, Absatz 4, UmweltkontrollG 1998 bringt lediglich zum Ausdruck, dass Aufwendungen, die nicht durch sonstige Mittel bedeckt sind, abzugelten sind; es soll eine Finanzierungslücke, die sich aus den für das durchzuführende Arbeitsprogramm erforderlichen Mitteln und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln geschlossen werden. Ein wirtschaftliches Interesse des Umweltbundesamtes an möglichst großen Verdachtsflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989 kann daraus nicht konstruiert werden, erhöht doch ein größeres Arbeitsprogramm auch die dafür erforderlichen Aufwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X06
Im RIS seit
07.05.2002
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2001070139_20020123X06