Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/07/0139
Paragraph 11, Absatz 4, UmweltkontrollG 1998 bringt lediglich zum Ausdruck, dass Aufwendungen, die nicht durch sonstige Mittel bedeckt sind, abzugelten sind; es soll eine Finanzierungslücke, die sich aus den für das durchzuführende Arbeitsprogramm erforderlichen Mitteln und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln geschlossen werden. Ein wirtschaftliches Interesse des Umweltbundesamtes an möglichst großen Verdachtsflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989 kann daraus nicht konstruiert werden, erhöht doch ein größeres Arbeitsprogramm auch die dafür erforderlichen Aufwendungen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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