Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 4, UmweltkontrollG 1998 bringt lediglich zum Ausdruck, dass Aufwendungen, die nicht durch sonstige Mittel bedeckt sind, abzugelten sind; es soll eine Finanzierungslücke, die sich aus den für das durchzuführende Arbeitsprogramm erforderlichen Mitteln und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln geschlossen werden. Ein wirtschaftliches Interesse des Umweltbundesamtes an möglichst großen Verdachtsflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989 kann daraus nicht konstruiert werden, erhöht doch ein größeres Arbeitsprogramm auch die dafür erforderlichen Aufwendungen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142