Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15751 A/2002

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0139

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs1;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs1 lita;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2 Z23;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs3;
UmweltkontrollG 1998;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Rechtssatz

Die weit gefasste Aufgabenumschreibung in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, UmweltkontrollG 1998 umfasst mit der Aufgabe der "Unterstützung der Vollziehung durch fachliche Arbeiten" auch die Erstellung von Gutachten. Dass Gutachten im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, UmweltkontrollG 1998 nicht ausdrücklich angeführt sind, ändert nichts daran, dass ihre Erstellung zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes gehört, da der Aufgabenkatalog des Paragraph 6, Absatz 2, UmweltkontrollG 1998 lediglich demonstrativ ist. Die Erstellung von Gutachten ist überdies in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, UmweltkontrollG 1998 enthalten, der die fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG 1989 zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes macht. Diese Auffassung wird auch durch die Regierungsvorlage zum Umweltkontrollgesetz 1998 (1206 Blg. NR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode bestätigt, woraus sich ergibt, dass die in Paragraph 3, UmweltkontrollG 1985 ausdrücklich festgelegte Aufgabe der Erstellung von Sachverständigengutachten für den Bund durch das UmweltkontrollG 1998 nicht beseitigt werden sollte. Ist aber das Umweltbundesamt verpflichtet, Gutachten für den Bereich der Bundesvollziehung zu erstellen, dann handelt es sich bei den Sachverständigen des Umweltbundesamtes um Sachverständige, die der Behörde zur Verfügung stehen und damit um Amtssachverständige. Auch Paragraph 6, Absatz 3, des UmweltkontrollG 1998, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches das Umweltbundesamt zu beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen, gibt dem Bundesminister eine Handhabe, die Sachverständigen des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X02

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2001070139_20020123X02