Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/07/0125
Entscheidungsdatum
12.12.2002
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs3 idF 2000/I/142;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 3 Abs 3 ALSAG 1989 ist keine Aussage darüber zu entnehmen, was unter einer zulässigen Verwertung von Klärschlamm bei Aufbringung auf eine Grundfläche zu verstehen ist und ab wann keine Verwertung vorliegt. Auch Maßnahmen, die den dort umschriebenen Kriterien nicht entsprechen, können Verwertung von Abfall darstellen. Die (unter fiskalischen Gesichtspunkten getroffenen) Ausnahmeregeln von der sonst vorliegenden Beitragsleistung können zur Auslegung des Begriffes "Verwertung von Abfällen" nicht herangezogen werden.Paragraph 3, Absatz 3, ALSAG 1989 ist keine Aussage darüber zu entnehmen, was unter einer zulässigen Verwertung von Klärschlamm bei Aufbringung auf eine Grundfläche zu verstehen ist und ab wann keine Verwertung vorliegt. Auch Maßnahmen, die den dort umschriebenen Kriterien nicht entsprechen, können Verwertung von Abfall darstellen. Die (unter fiskalischen Gesichtspunkten getroffenen) Ausnahmeregeln von der sonst vorliegenden Beitragsleistung können zur Auslegung des Begriffes "Verwertung von Abfällen" nicht herangezogen werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070125.X02
Dokumentnummer
JWR_2001070125_20021212X02