Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0125

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs3 idF 2000/I/142;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 3, ALSAG 1989 ist keine Aussage darüber zu entnehmen, was unter einer zulässigen Verwertung von Klärschlamm bei Aufbringung auf eine Grundfläche zu verstehen ist und ab wann keine Verwertung vorliegt. Auch Maßnahmen, die den dort umschriebenen Kriterien nicht entsprechen, können Verwertung von Abfall darstellen. Die (unter fiskalischen Gesichtspunkten getroffenen) Ausnahmeregeln von der sonst vorliegenden Beitragsleistung können zur Auslegung des Begriffes "Verwertung von Abfällen" nicht herangezogen werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070125.X02

Im RIS seit

24.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2001070125_20021212X02