Verwaltungsgerichtshof
12.12.2002
2001/07/0125
Paragraph 3, Absatz 3, ALSAG 1989 ist keine Aussage darüber zu entnehmen, was unter einer zulässigen Verwertung von Klärschlamm bei Aufbringung auf eine Grundfläche zu verstehen ist und ab wann keine Verwertung vorliegt. Auch Maßnahmen, die den dort umschriebenen Kriterien nicht entsprechen, können Verwertung von Abfall darstellen. Die (unter fiskalischen Gesichtspunkten getroffenen) Ausnahmeregeln von der sonst vorliegenden Beitragsleistung können zur Auslegung des Begriffes "Verwertung von Abfällen" nicht herangezogen werden.