Der Antragsteller begehrte eine Feststellung des Inhalts, dass eine bestimmte Liegenschaft Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 3 WRG ist. Eine gesetzliche Bestimmung, die zur Erlassung von Feststellungsbescheiden der begehrten Art ermächtigt, besteht nicht.Der Antragsteller begehrte eine Feststellung des Inhalts, dass eine bestimmte Liegenschaft Hochwasserabflussgebiet im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, WRG ist. Eine gesetzliche Bestimmung, die zur Erlassung von Feststellungsbescheiden der begehrten Art ermächtigt, besteht nicht.