Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/07/0036
Entscheidungsdatum
20.09.2001
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art42 Abs1;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV;
AWG 1990;
EURallg;
Rechtssatz
Die (österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen) Bestimmungen über die Verbringung von Abfällen dienen, wie sich bereits aus dem Titel der 31993R0259 Abfälle-VerbringungsV ("Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG") ergibt, der Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung. Die Deklaration des verbrachten Materials auf dem Notifizierungsbegleitschein ist eines der Mittel, die diese Überwachung und Kontrolle ermöglichen sollen. Diese Funktion kann die Deklaration aber nicht erfüllen, wenn sie im Falle einer Verbringung von Abfällen in getrennten Behältnissen für einen Teil der transportierten Behältnisse und der darin enthaltenen Abfälle nicht zutrifft.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070036.X03
Im RIS seit
19.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2001070036_20010920X03