Verwaltungsgerichtshof
20.09.2001
2001/07/0036
Die (österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen) Bestimmungen über die Verbringung von Abfällen dienen, wie sich bereits aus dem Titel der 31993R0259 Abfälle-VerbringungsV ("Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG") ergibt, der Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung. Die Deklaration des verbrachten Materials auf dem Notifizierungsbegleitschein ist eines der Mittel, die diese Überwachung und Kontrolle ermöglichen sollen. Diese Funktion kann die Deklaration aber nicht erfüllen, wenn sie im Falle einer Verbringung von Abfällen in getrennten Behältnissen für einen Teil der transportierten Behältnisse und der darin enthaltenen Abfälle nicht zutrifft.