Als ein für die Erforderlichkeit der Beseitigung sprechendes öffentliches Interesse wird im § 105 Abs. 1 lit. b WRG die "Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer" genannt. Liegt aber keine erhebliche Beeinträchtigung vor, kann das im § 105 Abs. 1 lit. b WRG genannte öffentliche Interesse nicht verletzt und die Erforderlichkeit der Beseitigung der Neuerung auch nicht darauf gestützt werden (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224; E 29.6.1995, 94/07/0136).Als ein für die Erforderlichkeit der Beseitigung sprechendes öffentliches Interesse wird im Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG die "Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer" genannt. Liegt aber keine erhebliche Beeinträchtigung vor, kann das im Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG genannte öffentliche Interesse nicht verletzt und die Erforderlichkeit der Beseitigung der Neuerung auch nicht darauf gestützt werden (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224; E 29.6.1995, 94/07/0136).