Das Vorliegen eines die Abfalleigenschaft einer Sache beendenden Produktes setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sind. Die Auffassung, ein Markt existiere nur dann, wenn für das Produkt auch der Tatbestand des § 2 Abs. 3a Z. 2 AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sei, ist daher unzutreffend. Die Kriterien des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 dienen lediglich dazu, Verordnungen zu determinieren, mit denen für bestimmte Kategorien von aus Abfall hergestellten Produkten das Ende der Abfalleigenschaft generell festgelegt wird.Das Vorliegen eines die Abfalleigenschaft einer Sache beendenden Produktes setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sind. Die Auffassung, ein Markt existiere nur dann, wenn für das Produkt auch der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sei, ist daher unzutreffend. Die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 dienen lediglich dazu, Verordnungen zu determinieren, mit denen für bestimmte Kategorien von aus Abfall hergestellten Produkten das Ende der Abfalleigenschaft generell festgelegt wird.