Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/07/0028

Entscheidungsdatum

13.12.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3a idF 1998/I/151;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines die Abfalleigenschaft einer Sache beendenden Produktes setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sind. Die Auffassung, ein Markt existiere nur dann, wenn für das Produkt auch der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sei, ist daher unzutreffend. Die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 dienen lediglich dazu, Verordnungen zu determinieren, mit denen für bestimmte Kategorien von aus Abfall hergestellten Produkten das Ende der Abfalleigenschaft generell festgelegt wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X06

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2001070028_20011213X06