Verwaltungsgerichtshof
13.12.2001
2001/07/0028
Das Vorliegen eines die Abfalleigenschaft einer Sache beendenden Produktes setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sind. Die Auffassung, ein Markt existiere nur dann, wenn für das Produkt auch der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sei, ist daher unzutreffend. Die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 dienen lediglich dazu, Verordnungen zu determinieren, mit denen für bestimmte Kategorien von aus Abfall hergestellten Produkten das Ende der Abfalleigenschaft generell festgelegt wird.