Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/07/0028
Entscheidungsdatum
13.12.2001
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Voraussetzung für das Enden der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 ist, dass das Ergebnis der Verwendung oder Verwertung ein marktfähiges Produkt ist, von dem überdies kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt(Hinweis E 4. 7. 2001, 99/07/0177).Voraussetzung für das Enden der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 ist, dass das Ergebnis der Verwendung oder Verwertung ein marktfähiges Produkt ist, von dem überdies kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt(Hinweis E 4. 7. 2001, 99/07/0177).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X04
Im RIS seit
23.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2001070028_20011213X04