Verwaltungsgerichtshof
13.12.2001
2001/07/0028
Voraussetzung für das Enden der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 ist, dass das Ergebnis der Verwendung oder Verwertung ein marktfähiges Produkt ist, von dem überdies kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt(Hinweis E 4. 7. 2001, 99/07/0177).