Die Kärntner BauO kennt einen allgemeinen Immissionsschutz nicht. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von dem jeweiligen Anrainer hingenommen werden (hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN). § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner BauO kommt in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu, so z. B., bezogen auf den Beschwerdefall, bei der Müllablagerung.Die Kärntner BauO kennt einen allgemeinen Immissionsschutz nicht. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von dem jeweiligen Anrainer hingenommen werden (hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN). Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Kärntner BauO kommt in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu, so z. B., bezogen auf den Beschwerdefall, bei der Müllablagerung.