Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16427 A/2004

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2001/05/1074

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren darf grundsätzlich Anwendung finden, wenn Baupläne und erforderliche Unterlagen mit der Erklärung eines Ziviltechnikers vorgelegt werden, weder eine Baubewilligung nach Paragraph 71, BauO für Wien ausdrücklich beantragt noch eine der in Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BauO für Wien bestimmten Ausnahmen zu beachten ist. Die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche fällt nicht unter die genannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Paragraph 70 a, BauO für Wien und ist somit dem vereinfachten Bewilligungsverfahren zugänglich. Im gegenständlichen Zusammenhang wurden daher die in den Plänen dokumentierten Veränderungen der Höhenlage des Baugrundstückes und das Bauvorhaben zu Recht in einem der Behörde zur Bewilligung vorgelegt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X08

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2001051074_20040907X08