Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2001/05/1074
Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren darf grundsätzlich Anwendung finden, wenn Baupläne und erforderliche Unterlagen mit der Erklärung eines Ziviltechnikers vorgelegt werden, weder eine Baubewilligung nach Paragraph 71, BauO für Wien ausdrücklich beantragt noch eine der in Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BauO für Wien bestimmten Ausnahmen zu beachten ist. Die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche fällt nicht unter die genannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Paragraph 70 a, BauO für Wien und ist somit dem vereinfachten Bewilligungsverfahren zugänglich. Im gegenständlichen Zusammenhang wurden daher die in den Plänen dokumentierten Veränderungen der Höhenlage des Baugrundstückes und das Bauvorhaben zu Recht in einem der Behörde zur Bewilligung vorgelegt.