Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17275 A/2007
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/05/0072
Entscheidungsdatum
21.09.2007
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1066 E 27. Februar 2002 RS 6
(Hier ohne ersten Satz)
Stammrechtssatz
Auch ein Bauvorhaben gemäß § 70a Wr BauO ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die Behörde lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen hat und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Abtragungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 Wr BauO vorzugehen haben.Auch ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 70 a, Wr BauO ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die Behörde lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen hat und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Abtragungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorzugehen haben.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050072.X02
Im RIS seit
23.10.2007
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012
Dokumentnummer
JWR_2005050072_20070921X02