Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/05/1066

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §70a;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/1068

Rechtssatz

Auch ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 70 a, Wr BauO ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die Behörde lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen hat und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Abtragungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorzugehen haben.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X06

Im RIS seit

22.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2001051066_20020227X06

Rechtssatz für 2001/05/1074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16427 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/05/1074

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §70a;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1066 E 27. Februar 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Auch ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 70 a, Wr BauO ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die Behörde lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen hat und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Abtragungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorzugehen haben.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X04

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2001051074_20040907X04

Rechtssatz für 2005/05/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17275 A/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/05/0072

Entscheidungsdatum

21.09.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1066 E 27. Februar 2002 RS 6 (Hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Auch ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 70 a, Wr BauO ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die Behörde lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen hat und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Abtragungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorzugehen haben.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050072.X02

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2005050072_20070921X02