Verwaltungsgerichtshof
27.02.2002
2001/05/1066
Auch ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 70 a, Wr BauO ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die Behörde lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen hat und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Abtragungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorzugehen haben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1068