Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

2001/05/1066

Rechtssatz

Auch ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 70 a, Wr BauO ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass die Behörde lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen hat und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Abtragungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorzugehen haben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1068