Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2001/05/1066
Entscheidungsdatum
27.02.2002
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §79 Abs3;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1068
Rechtssatz
Dem Vorbringen der Nachbarn, deren Liegenschaften gegenüber dem zu bebauenden Grundstück liegen und von diesem durch eine 15 m breite Straße getrennt sind, hinsichtlich der Nichteinhaltung der seitlichen Abstandsflächen ist entgegenzuhalten, dass damit kein subjektiv-öffentliches Recht dieser Nachbarn geltend gemacht wird, weil die erforderlichen Abstände zu deren Liegenschaften jedenfalls eingehalten werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X05
Im RIS seit
22.05.2002
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
JWR_2001051066_20020227X05