Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0835

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2001/05/0835

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §52;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;

Rechtssatz

Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des betreffenden Gebäudes zum Grundstück des Nachbarn hin vorgenommen worden sind und ob daher ein vermuteter Konsens mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt (Hinweis E 22.10.1992, 92/06/0169).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X11

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2001050835_20020523X11