Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/06/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/06/0066

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauRallg;
LandbauO Slbg 1952 §1;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis: Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/05/0026). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060066.X01

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2000060066_20011220X01

Rechtssatz für 2001/05/0835

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2001/05/0835

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0066 E 20. Dezember 2001 RS 1 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis: Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/05/0026). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X10

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2001050835_20020523X10

Rechtssatz für 2005/05/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/05/0284

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0066 E 20. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis: Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/05/0026). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050284.X04

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2005050284_20061218X04

Rechtssatz für 2007/05/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/05/0126

Entscheidungsdatum

31.03.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0066 E 20. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis: Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/05/0026). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050126.X03

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050126_20080331X03

Rechtssatz für Ra 2015/05/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0045

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0066 E 20. Dezember 2001 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis: Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/05/0026). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L07

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050045_20150929L07