Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/05/0835
GRS wie 2000/06/0066 E 20. Dezember 2001 RS 1
(hier ohne ersten Satz)
Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis: Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 95/05/0026). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist.