Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/06/0076

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1978 §31 Abs1;
BauO Tir 1978 §31 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 1.3.1983, 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, daß die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, daß trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, daß, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060076.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1989060076_19910926X02

Rechtssatz für 92/06/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13727 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/06/0064

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 89/06/0076 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 1.3.1983, 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, daß die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, daß trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, daß, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060064.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992060064_19921022X01

Rechtssatz für 2001/05/0835

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/05/0835

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0076 E 26. September 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 1.3.1983, 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, daß die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, daß trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, daß, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X07

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2001050835_20020523X07

Rechtssatz für 2006/05/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0031

Entscheidungsdatum

24.04.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0076 E 26. September 1991 RS 2 (hier: zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 1.3.1983, 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, daß die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, daß trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, daß, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050031.X03

Im RIS seit

11.06.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050031_20070424X03

Rechtssatz für 2006/05/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0116

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0076 E 26. September 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 1.3.1983, 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, daß die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, daß trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, daß, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050116.X03

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050116_20080304X03