Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/05/0835
GRS wie 89/06/0076 E 26. September 1991 RS 2
Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 1.3.1983, 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, daß die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, daß trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, daß, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057).