Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2001/05/0835
Entscheidungsdatum
23.05.2002
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;
Rechtssatz
Die im § 33 NÖ BauO 1996 normierte Instandhaltungspflicht ist auch für ein im Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben; der Eigentümer ist zur Erhaltung des Bauwerkes und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war, und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (Hinweis E 7.9.1971, 2252/70, VwSlg 8059 A/1971).Die im Paragraph 33, NÖ BauO 1996 normierte Instandhaltungspflicht ist auch für ein im Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben; der Eigentümer ist zur Erhaltung des Bauwerkes und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war, und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (Hinweis E 7.9.1971, 2252/70, VwSlg 8059 A/1971).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X05
Im RIS seit
06.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2001050835_20020523X05