Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0835

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/05/0835

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;

Rechtssatz

Die im Paragraph 33, NÖ BauO 1996 normierte Instandhaltungspflicht ist auch für ein im Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben; der Eigentümer ist zur Erhaltung des Bauwerkes und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war, und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (Hinweis E 7.9.1971, 2252/70, VwSlg 8059 A/1971).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X05

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2001050835_20020523X05