Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Geschäftszahl

2001/05/0835

Rechtssatz

Die im Paragraph 33, NÖ BauO 1996 normierte Instandhaltungspflicht ist auch für ein im Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben; der Eigentümer ist zur Erhaltung des Bauwerkes und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war, und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (Hinweis E 7.9.1971, 2252/70, VwSlg 8059 A/1971).