Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16215 A/2003
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/03/0297
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht
Rechtssatz
Das im Beschwerdefall (der eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 betrifft) verwendete Messgerät ist - auf dem Boden des bisher ermittelten Sachverhaltes - gemäß MEG nicht eichpflichtig, da dieses Messsystem der Messung von Abständen dient. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Gerät mit einem Stempel für eine EWG-Ersteichung bzw. mit einem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung im Sinne der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren versehen worden ist. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde an Hand der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig beizuschaffenden Unterlagen über die Zulassung des Gerätes oder einer vom Hersteller einzuholenden detaillierten Beschreibung sowie der Bedienungsanleitung des Gerätes unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Messtechnik die Tauglichkeit des Gerätes zur verlässlichen Abstandsmessung untersuchen müssen. Im Falle der Bejahung seiner Tauglichkeit hätte geprüft werden müssen, ob das Gerät im Beschwerdefall von den mit der Messung befassten Sicherheitsorganen entsprechend der Betriebsanleitung bedient wurde. Erst auf der Grundlage dieser weiteren Ermittlungen hätte die Verlässlichkeit der im Beschwerdefall vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden können.Das im Beschwerdefall (der eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 betrifft) verwendete Messgerät ist - auf dem Boden des bisher ermittelten Sachverhaltes - gemäß MEG nicht eichpflichtig, da dieses Messsystem der Messung von Abständen dient. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Gerät mit einem Stempel für eine EWG-Ersteichung bzw. mit einem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung im Sinne der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren versehen worden ist. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde an Hand der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig beizuschaffenden Unterlagen über die Zulassung des Gerätes oder einer vom Hersteller einzuholenden detaillierten Beschreibung sowie der Bedienungsanleitung des Gerätes unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Messtechnik die Tauglichkeit des Gerätes zur verlässlichen Abstandsmessung untersuchen müssen. Im Falle der Bejahung seiner Tauglichkeit hätte geprüft werden müssen, ob das Gerät im Beschwerdefall von den mit der Messung befassten Sicherheitsorganen entsprechend der Betriebsanleitung bedient wurde. Erst auf der Grundlage dieser weiteren Ermittlungen hätte die Verlässlichkeit der im Beschwerdefall vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030297.X04
Im RIS seit
19.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2001030297_20031118X04