Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/03/0212

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Rechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030212.X02

Im RIS seit

08.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2000030212_20001213X02

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X03

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X03

Rechtssatz für 2001/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/03/0025

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030025.X04

Im RIS seit

07.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030025_20030319X04

Rechtssatz für 2001/03/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0024

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030024.X02

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030024_20050906X02

Rechtssatz für 2002/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/03/0095

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §51f Abs2;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2 (Hier nur der erste Satz; hier: Wurde im Ersuchen um Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Begründung ausgeführt, dass der Bf den Beruf eines Fernfahrers ausübe, somit selten zu Hause sei, und die Terminsetzung für die mündliche Verhandlung "sehr kurzfristig sei", wurde im Berufungsverfahren aber nicht dargetan, dass eine berufliche Behinderung des Bf durch entsprechende rechtzeitige Disposition nicht habe beseitigt werden können, zumal zwischen dem Tag der Verhandlung und dem Datum des Ersuchens ein Zeitraum von noch zwölf Tagen lag. Darüber hinaus wäre es dem Bf iSd § 10 Abs 1 AVG freigestanden, sich bei der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen und so sein Recht auf rechtliches Gehör auszuüben.)

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030095.X03

Im RIS seit

27.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002030095_20060228X03

Rechtssatz für 2012/08/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/08/0031

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080031.X05

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2012080031_20130625X05