Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/02/0253
Entscheidungsdatum
26.07.2002
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z27 idF 1999/I/012;
ASchG 1994 §84 Abs1 idF 1999/I/012;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
Rechtssatz
Darauf, ob allenfalls ein medizinischer Sachverständiger Schlüsse aus den gemäß § 84 Abs. 1 ASchG 1994 idF 1999/I/012 gemachten Aufzeichnungen hätte ziehen können, kommt es nach den Materialien zu dieser Bestimmung (nähere Ausführungen dazu im Volltext) nicht an. Die Nichteinvernahme eines solchen in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gemäß § 130 Abs. 1 Z. 27 ASchG 1994 idF 1999/I/012 stellt somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Darauf, ob allenfalls ein medizinischer Sachverständiger Schlüsse aus den gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ASchG 1994 in der Fassung 1999/I/012 gemachten Aufzeichnungen hätte ziehen können, kommt es nach den Materialien zu dieser Bestimmung (nähere Ausführungen dazu im Volltext) nicht an. Die Nichteinvernahme eines solchen in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 27, ASchG 1994 in der Fassung 1999/I/012 stellt somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020253.X03
Dokumentnummer
JWR_2001020253_20020726X03