Insoferne der Beschuldigte rügt, es läge keine längere Beobachtungszeit des Beschuldigten trotz "Schätzung" seiner Fahrgeschwindigkeit vor, so ist ihm zu entgegnen, dass die gegenständliche Form der Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten derart nahe an eine Messung herankommt (Messung der Fahrgeschwindigkeit des unmittelbar voranfahrenden Motorradfahrers, Beobachtung der Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes über eine "Gesamtbeobachtungsstrecke von über 100 m", kein anderes Kfz im Nahbereich der Motorräder), dass im gegenständlichen Fall eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der tatsächlich vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit vorliegt.