Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2000/19/0052
Entscheidungsdatum
08.09.2000
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs3;
Rechtssatz
Ist bezüglich der täglichen Fahrzeit nicht einmal eine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen iSd § 9 Abs 3 AlVG gegeben, so kann darin auch kein triftiger Grund für die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitslosen gemäß § 11 AlVG gelegen sein.Ist bezüglich der täglichen Fahrzeit nicht einmal eine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gegeben, so kann darin auch kein triftiger Grund für die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitslosen gemäß Paragraph 11, AlVG gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190052.X04
Dokumentnummer
JWR_2000190052_20000908X04