Verwaltungsgerichtshof
08.09.2000
2000/19/0052
Ist bezüglich der täglichen Fahrzeit nicht einmal eine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gegeben, so kann darin auch kein triftiger Grund für die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitslosen gemäß Paragraph 11, AlVG gelegen sein.