Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Geschäftszahl

2000/19/0052

Rechtssatz

Ist bezüglich der täglichen Fahrzeit nicht einmal eine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gegeben, so kann darin auch kein triftiger Grund für die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitslosen gemäß Paragraph 11, AlVG gelegen sein.