Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/08/0023

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage kann in der Unterlassung einer Krankmeldung beim Arbeitsamt nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erblickt werden. Ein solcher könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose eine, die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080023.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080023_19950905X01

Rechtssatz für 2000/19/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/19/0035

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0023 E 5. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage kann in der Unterlassung einer Krankmeldung beim Arbeitsamt nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erblickt werden. Ein solcher könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose eine, die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hätte.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190035.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2000190035_20000908X05