Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Geschäftszahl

2000/19/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0023 E 5. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage kann in der Unterlassung einer Krankmeldung beim Arbeitsamt nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erblickt werden. Ein solcher könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose eine, die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hätte.