Bereits im Verwaltungsverfahren, aber auch in der am 18.8.1999 beim VwGH eingelangten Beschwerdeergänzung wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung geltend gemacht. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2000, Rechtssache C-437/97, kann sich niemand auf Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Wird dem Bf von der belBeh die Rechtsposition eingeräumt, eine Berichtigungserklärung nach § 193 Abs 3 Wr LAO abgeben zu können, dann erachtet der VwGH die Voraussetzungen eines vom Bf vor dem 9.3.2000 eingelegten Rechtsbehelfs als gegeben (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296).Bereits im Verwaltungsverfahren, aber auch in der am 18.8.1999 beim VwGH eingelangten Beschwerdeergänzung wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung geltend gemacht. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2000, Rechtssache C-437/97, kann sich niemand auf Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Wird dem Bf von der belBeh die Rechtsposition eingeräumt, eine Berichtigungserklärung nach Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO abgeben zu können, dann erachtet der VwGH die Voraussetzungen eines vom Bf vor dem 9.3.2000 eingelegten Rechtsbehelfs als gegeben (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296).