Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/14/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/14/0109

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §81;
BAO §9 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/16/0333 E 17. Oktober 2001

Rechtssatz

Im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 99/14/0041). Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Auch wenn bei Abschluss des Zessionsvertrages die finanziellen Probleme der Gesellschaft noch nicht existenzbedrohend gewesen sind, kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Abschluss dieses Vertrages als Pflichtverletzung gewertet hat, wenn keine Vorsorge für die künftige Abgabenentrichtung getroffen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140109.X01

Im RIS seit

23.01.2002

Dokumentnummer

JWR_2001140109_20010925X01

Rechtssatz für 2000/14/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/14/0081

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0109 E 25. September 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 99/14/0041). Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Auch wenn bei Abschluss des Zessionsvertrages die finanziellen Probleme der Gesellschaft noch nicht existenzbedrohend gewesen sind, kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Abschluss dieses Vertrages als Pflichtverletzung gewertet hat, wenn keine Vorsorge für die künftige Abgabenentrichtung getroffen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140081.X06

Im RIS seit

23.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2000140081_20020924X06